Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der HMI-Master GmbH - Stand 2013

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz „AGB“) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern konzipiert. Sollten sie auch bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes vereinbart werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen. Die Firma HMI-Master GmbH, A-8572 Bärnbach, Telepark 1, wird im nachfolgenden als Auftragnehmer bezeichnet.


I.
GELTUNGSBEREICH
1. Diese AGB gelten für sämtliche Aufträge und Leistungen zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer.
2. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass diese AGB nicht nur für das erste Geschäft zwischen
ihnen Geltung haben, vielmehr wird die Anwendung dieser AGB auch für alle weiteren Geschäfte hiermit ausdrücklich
vereinbart.
3. Der Auftraggeber erklärt mit der Beauftragung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung, dass er mit dem
Inhalt dieser AGB einverstanden ist, diese AGB gelesen hat oder zumindest die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt
dieser AGB Kenntnis zu nehmen.
4. Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Mündliche
Nebenabreden jeder Art sind unwirksam und es halten die Vertragsteile fest, dass derartige nicht bestehen.
II.
VERTRAGSABSCHLUß
1. Angebote des Auftragnehmers sind als Aufforderungen an den Vertragspartner, eine Bestellung (= das
Angebot) an den Auftragnehmer zu richten, zu verstehen und sind daher nicht verbindlich. Als Angebot ist nur die
Bestellung des Auftraggebers anzusehen. Der Vertrag wird geschlossen, wenn der Auftragnehmer das Angebot des
Vertragspartners unterschriftlich dadurch annimmt, dass diese eine entsprechende Annahmeerklärung
(Auftragsbestätigung) übermittelt wird.
2. Eine Bindung für den Auftragnehmer tritt nur dann ein, wenn die Annahmeerklärung von Seiten des
Auftragnehmers firmengemäß gefertigt ist. Das Erfordernis der Unterschriftlichkeit ist für den Auftragnehmer im Falle
einer Übermittlung per eingeschriebenen Brief erfüllt.
3. Auch in Katalogen, Preislisten, Zeitungen, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen,
Rundschreiben, Werbeaussendungen oder ähnlichen Medien (oder auf Plattformen - zB Messestände - hierfür)

angeführte Informationen über Wesen und Preise der Produkte und Leistungen des Auftragnehmers kann sich der
Auftraggeber nicht berufen. Diese Informationen stellen ebenfalls keine Angebote des Auftragnehmers dar.
III.
PREISE
1. Angaben des Auftragnehmers im Zusammenhang mit Waren- oder Leistungspreisen verstehen sich exklusive
der gesetzlichen Umsatzsteuer und beinhalten keine Verpackungs- und Versandkosten. Wenn nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, sind 40 % des Preises bei Auftragsvergabe im Vorhinein und 60 % bei Übergabe der Waren oder nach
Fertigstellung der Leistung fällig. Handelswaren sind von der 40/60-Regelung ausgenommen und sind bei Übergabe
(ohne Testphase) fällig.
2. Nach Übergabe der Ware/Dienstleistung, spätestens jedoch nach 1 Woche (das ist gleichzeitig das Ende der
Testphase) gilt auch ohne Bestätigung/Abnahmeprotokoll die Ware/Dienstleistung als abgenommen und der Rest des
ausständigen Betrages als fällig.
3. Bei Verlängerung und Überziehung von Projekten, die nicht durch den Auftragnehmer oder ein durch den
Auftragnehmer beauftragtes Unter-nehmen entstehen, sondern durch dritte Unternehmen, die durch den Auftraggeber
im gegenständlichen Projekt beteiligt oder involviert sind, werden bei Überschreitung der geplanten Projektlaufzeit 50 %
der noch ausständigen Auftragssumme fällig. Bei Überschreitung um 100 % der Projektlaufzeit wird die gesamte
ausständige Auftragssumme fällig.
4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12 % Verzugszinsen p.a. vereinbart. Sollte der Auftragnehmer
darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, auch diese zu verlangen. Der Auftraggeber hat
bei Zahlungsverzug weiters sämtliche durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten, wie insbesondere
Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige außergerichtliche oder gerichtliche Rechtsanwaltskosten
zu ersetzen.
5. Leistungen werden vom Auftragnehmer während der normalen Arbeitszeit von 08:00 bis 17:00 Uhr (MO-DO)
und 08:00 bis 14:00 Uhr (FR) ausgeführt. Sofern der Auftragnehmer außerhalb dieser Zeit Leistungen erbringt, ist dieser
berechtigt, zu dem vereinbarten Entgelt ein gesondertes Entgelt zu verlangen. Die Höhe des zusätzlichen Entgeltes
richtet sich nach den Überstundenzuschlägen für die im gegenständlichen Vertrag vereinbarten Stundensätze. Wurden
keine gesonderten Stundensätze vereinbart, so kommen die in der sog. Tariftafel festgelegten Standardsätze (für
Normal-, Überstunden, Diäten, etc.) zur Anwendung. Der Auftraggeber erklärt, diese Tariftafel zur Kenntnis genommen
zu haben oder dass er zumindest die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt dieser Tariftafel Kenntnis zu nehmen. Bei
Änderungen von Material-, Lohn- oder Auslösekosten ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder die
vereinbarten Preise anzupassen.
6. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, allfällige von ihm behauptete Gegenforderungen gegenüber
dem Auftragnehmer mit dem vereinbarten Kaufpreis oder Entgelt aufzurechnen. Gleiches gilt für die Aufrechnung mit
allenfalls behaupteten Preisminderungs- oder sonstigen Gewährleistungsansprüchen oder Schadenersatzansprüchen
des Auftraggebers.
7. Der Auftraggeber hat seine Zahlungsverpflichtungen erst dann erfüllt, wenn der vereinbarte Kaufpreis oder
das vereinbarte Entgelt bei dem Auftraggeber so eingelangt ist, dass dieser darüber verfügen kann.


IV.
VERSAND/VERPACKUNG
1. Wird vom Auftraggeber der Versand in Auftrag gegeben, so erklärt sich der Auftraggeber damit
einverstanden, dass die Art der Verpackung und des Versandes vom Auftragnehmer ausgewählt werden kann. Die
Kosten der Verpackung und des Versandes sowie die Gefahr für Verlust und Beschädigung ab Lager des
Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Versand die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per
Nachnahme oder gegen Vorauskasse beim Auftraggeber einzuheben. Annahmeverzug des Auftraggebers liegt vor, wenn
dieser das Produkt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt. Im Fall des Annahmeverzuges gilt die Leistung des
Auftragnehmers als erbracht und das Entgelt ist fällig.
3. Als Erfüllungsort wird der Ort, an dem der Auftragnehmer seine Geschäftsanschrift hat, vereinbart.
V.
EIGENTUMSVORBEHALT/VORBEHALT DES NUTZUNGSRECHTES
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren und Erzeugnissen bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder des vereinbarten Entgelts vor. Für den Fall, dass der Auftraggeber die
im Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers befindlichen Waren und Erzeugnisse weiterveräußert oder Dritte in sonst
einer Weise an diesen Waren Rechte behaupten, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer hinsichtlich dieser Ansprüche
schad.- und klaglos.
2. Für den Fall, dass dem Auftraggeber mit dem gegenständlichen Fall Werknutzungsrechte übertragen werden
sollen, wird vereinbart, dass Werknutzungsrechte des Auftraggebers erst dann eintreten, wenn der Auftraggeber
sämtliche gegenüber dem Auftragnehmer bestehende Verpflichtungen erfüllt hat. Sollte der Auftraggeber die im
Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers befindlichen Waren und Erzeugnisse an Dritte veräußern, so tritt der
Auftraggeber die durch die Veräußerung erlangten Forderungen gegen seinen Abnehmer bereits jetzt zur Sicherung - bis
zur vollständigen Bezahlung der Forderungen des Auftragnehmers – an den Auftragnehmer ab und zwar in Höhe des
Rechnungsbetrages.
VI.
VERTRAGSGEGENSTAND
1. Für den Fall, dass der Auftragnehmer an den Auftraggeber Hard- und Software zu liefern hat, vereinbaren die
Vertragsteile, dass es sich dabei um zwei selbstständige und unabhängige Verträge handelt. Das Entgelt hinsichtlich der
gelieferten Hardware ist daher unabhängig von dem Entgelt für das Nutzungsrecht an der Software (sowie umgekehrt)
fällig.


2. Software im Sinne dieser AGB sind standardmäßig vertriebene oder individuell für den Anwender entwickelte
oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40a Urheberrechtsgesetz. Die Vertragsteile halten einvernehmlich
fest, dass es sich bei der von dem Auftragsnehmer überlassenen Software nicht um ein Produkt im Sinne des § 4 PHG
handelt.
3. Der Auftraggeber erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche, aber höchstpersönliche Recht, die
Software zu nutzen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software, ohne schriftliche Zustimmung des
Auftragnehmers zu verändern, zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen. Das Nutzungsrecht ist zeitlich
unbeschränkt.
4. Der Auftraggeber gesteht ausdrücklich zu, damit einverstanden zu sein, nicht in den Besitz der Quellcodes
des Computerprogramms zu gelangen.
5. Eine Erweiterung der Nutzung der Software oder Weitergabe der Software ist ebenso wie eine Veränderung
der Software an die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers gebunden.
6. Für den Fall, dass der Auftraggeber die überlassene Software vervielfältigt, ändert oder Dritten zugänglich
macht, verpflichtet sich der Auftrag-geber in jedem Einzelfall eine Konventionalstrafe in der Höhe des Softwareentgelts,
mindestens jedoch € 50.000,00 zu bezahlen. Die Konventionalstrafe wird lediglich als Mindestersatz vereinbart, wobei
das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, die Unterlassung
zu begehren und den darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
VII.
GEWÄHRLEISTUNG
1. Die Gewährleistung beträgt sechs Monate und beginnt mit der Übergabe der Ware, der Hard- oder Software.
Die Ware gilt eine Woche nach Übergabe auch ohne Abnahmeprotokoll als abgenommen und die Gewährleistung
beginnt.
2. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte Änderungen an der
Hard-/Software vornimmt oder vornehmen lässt. Der Auftragnehmer leistet keine Gewährleistung dafür, dass die
übergebene Hard-/Software oder Ware mit den vom Auftraggeber eingesetzten Geräten kompatibel ist. Demnach ist der
Auftraggeber verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Hard-/Software sowie der
Verwendbarkeit der Waren zu schaffen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die veräußerte
Hard-/Software bzw. Ware für die vom Auftraggeber geplanten Einsatzbedingungen, insbesondere für die vom
Auftraggeber verwendeten Geräte, geeignet ist.
3. Es erlischt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die
Software Dritten überlässt.
4. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art unverzüglich,
jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Übernahme der Ware schriftlich und detailliert bekannt gegeben werden.
Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
Schwebende Reklamationen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zahlungsverweigerung der beanstandeten
Lieferung oder Leistung.


5. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Auftragnehmer berechtigt, den
Preisminderungsanspruch durch Verbesserung in angemessener Frist abzuwenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
statt der Verbesserung oder Akzeptanz des geltend gemachten Preisminderungsanspruchs dem Auftraggeber eine
Gutschrift für künftige Warenbestellungen auszustellen. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche
aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
6. In dem Fall, dass der Auftraggeber einen Gewährleistungsfall behauptet, wird der Auftragnehmer eine
Fehlerdiagnose vornehmen. Stellt sich dabei heraus, dass es sich um keinen Gewährleistungsfall handelt, hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche dadurch angefallenen Kosten zu ersetzen.
7. Jeder Gewährleistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Hard-/Software bzw. die
erworbene Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet oder verwenden lässt.
VIII.
HAFTUNG
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, wenn ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird einvernehmlich ausgeschlossen.
2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für Schäden oder Fehlfunktionen von
Produkten von Dritten, die im Zuge der Auftragsabwicklung in das/die Gesamtprodukt/Dienstleistung miteinbezogen
werden, egal ob die Bereitstellung bzw. Vorgabe durch den Auftraggeber gegeben ist oder durch den Auftragnehmer im
Auftrag bzw. im Sinne des Auftraggebers.
3. Die Haftung für Mangelschäden, Mangelfolgeschäden, Verspätungsschäden, Vermögensschäden und
solchen Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter entstanden sind
(insbesondere durch den Ersatz eines entgangenen Gewinns) wird einvernehmlich ausgeschlossen.
4. Für Schäden, zum Beispiel Verlust von Daten, die durch die Anwendung der Hard-/Software eintreten, haftet
der Auftragnehmer nicht, insbesondere nicht für Ersatz eines entgangenen Gewinns.
5. Die Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten
Kaufpreises oder des vereinbarten Entgelts für den betreffenden Auftrag. Eine darüber hinausgehende Haftung des
Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen, da der Auftragnehmer den gegenständlichen Vertrag nur mit dem
Vorbehalt dieser Haftungsgrenze abgeschlossen hat.
6. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an den übergebenen Waren, der Hard-/Software vorgenommen hat,
diese unberechtigterweise an Dritte weitergegeben hat oder diese nicht bestimmungsgemäß verwendet hat.
7. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang
Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese
Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.


8. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten
abweichend von Punkt 3 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR
10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 5.000,--. Weitergehende als die in diesem Vertrag
genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggeber gleich aus welchem Rechtsgrund sind
ausgeschlossen.
9. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein
anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der durch den
Auftraggeber bereitgestellten Informationen und der darauf basierenden Gutachten, Analysen, Berichte etc. übernimmt
der Auftragnehmer keine Haftung.
10. Der Auftragnehmer
IX.
Geheimhaltung
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle technischen und wirtschaftlichen Informationen die sie aufgrund Ihrer
Geschäftsbeziehung zum oben genanntem Geschäftspartner erhält, geheim zu halten. Dabei ist es gleich, ob solche
Informationen unmittelbar vom oben genannten Geschäftspartner oder von Dritten stammen. Entscheidend ist allein,
dass der Auftragnehmer die Informationen nur aufgrund einer Geschäftsbeziehung zum oben genannten
Geschäftspartner erhalten hat.
2. Die Informationen dürfen weder mündlich, schriftlich, noch in Form von Zeichnungen; Muster, oder EDV-Daten an
Dritte weitergegeben werden, es sei denn der oben genannte Geschäftspartner erteilt dem Auftragnehmer dafür eine
schriftliche Ermächtigung.
3. Alle überlassene Unterlagen und Muster sind sorgfältig zu verwahren und sie sind auf Verlangen des oben genannten
Geschäftspartners unverzüglich zurückzugeben. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung hat der Der Auftragnehmer
die Unterlagen oder Muster, nach Rücksprache und Forderung mit obigem Geschäftspartner, entweder zurück zu geben
oder unwiederbringlich zu vernichten, bzw. elektronische Datensätze zu löschen.
4. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet Daten, Unterlagen und Muster über das Projektende hinaus aufzubewahren.
Werden die Daten vom Kunden nicht innerhalb von 6 Monaten ab Projektende vom Kunden eingefordert, ist die Fa.
Brunner EDV berechtigt alle Daten, Unterlagen und Muster zu vernichten.
5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Ihre Mitarbeiter, Partner und Subunternehmer dahingehend anzuweisen,
dass die oben genannten Punkte genauestens eingehalten werden.

IIX
ALLGEMEINES
1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des restlichen
Vertragsinhaltes nicht. Hinsichtlich der rechts- unwirksamen Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile, die
Regelungslücke durch eine der unwirksamen Bestimmung nahekommende und branchenübliche Bestimmung zu
schließen.
2. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten betreffend sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich
behaupteter Ansprüche des Auftraggebers ist das sachlich zuständige Gericht in Bad Radkersburg.
3. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Anwendung des UNKaufrechts
wird einvernehmlich ausgeschlossen.
4. Für den Fall, dass zwischen den Vertragsteilen ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird, vereinbaren die
Vertragsteile, dass der Wartungsvertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber beginnt. Der
Wartungsvertrag wird auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen und kann von den Vertragsteilen unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich per Ein-schreiben zu erfolgen und gilt
mit Einlangen des Kündigungsschreibens beim jeweiligen Vertragspartner als zugegangen. Der Vertrag verlängert sich
ohne weiteres Zutun auf die Dauer eines weiteren Jahres, wenn keiner der Vertragsteile von seinem Kündigungsrecht
Gebrauch macht.